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Verwaltungsgericht Augsburg entschied: Scientology ist nicht gewerblich
23.12.2008 - Die Stadt Augsburg hatte im
Dezember 2005 der Scientology Kirche Bayern per Bescheid 818,00 EURO für
Sondernutzungsgebühren veranschlagt. Der Widerspruch der Kirche wurde
abgelehnt. Daraufhin reichte die Kirche Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg
ein. Der Streit wurde in diesem Jahr für die Scientology Kirche entschieden.
Das Verwaltungsgericht gab als Begründung an, das keine gewerblichen Tätigkeiten
bei der Scientology Kirche ausgeführt werden und somit der Bescheid für
die Sondernutzungsgebühr rechtswidrig ist.
Die Scientology Kirche Bayern bzw. ihr angehörenden Personen, die „Ehrenamtlichen
Geistlichen“ beantragten und erhielten bereits in mehreren Jahren
Sondernutzungserlaubnisse von der Stadt Augsburg für die Aufstellung von Zelten und
Informationsständen im Stadtgebiet.
Mit Schreiben vom 16. August 2006 informierte die Stadt Augsburg die Scientology
Kirche darüber, dass eine Veranstaltung nach neuer Rechtssprechung als gewerbliche
Veranstaltung eingestuft werden müsse. Die Stadt Augsburg beabsichtigte daher die
nächste Veranstaltung als gewerbliche Werbeveranstaltung einzustufen und dabei
Straßensondernutzungsgebühren in entsprechender Höhe von 818,00 EURO pro Tag
festzusetzen.
Da es sich um eine religiöse Informationsveranstaltung und seelsorgerischer Arbeit
handle, bei der auch in geringem Umfang Informationsbroschüren gegen eine freiwillige
Spende an interessierte Besucher abgegeben werden sollten und keinerlei gewerbliche
Tätigkeiten beabsichtigt und durchgeführt würden, trat die Scientology Kirche
Bayern e.V. dieser Festlegung schriftlich mittels Widerspruch entgegen. Dieser
wurde zurück gewiesen, mit der Begründung, der Verein wäre gewerblich tätig. Weiter
wurde aufgeführt, dass durch die Aufstellung des beantragten Zeltes die betroffene
Straßenfläche über den Gemeingebrauch hinaus benutzt würde, so dass eine Sondernutzung
im Rahmen Art. 14 und 18 BayStrWG vorliegen würde. Die Veranstaltung der Scientology
Kirche werde daher als gewerbliche Informations- und Werbeaktion angesehen.
Am 28. März 2007 reichte die Scientology Kirche Klage ein. Am 4. April 2007 beteiligte
sich die Regierung von Schwaben als Vertreterin des öffentlichen Interesses an diesem
Verfahren. Diese gab dem Gericht zur Begründung an, sie hätte unter anderem einen
Bericht aus der Zeitung von 2006 gelesen und es würde sich daher um eine gewerbliche
Nutzung handeln.
Nach eingehender Prüfung der Sachlache hat das Bayerische Verwaltungsgericht für die
Scientology Kirche entschieden: „Die zulässige Klage ist begründet, weil die Erhebung
von Sondernutzungsgebühren in Höhe von 818,00 EUR im angefochtenen Bescheid (…)
rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO –
Verwaltungsgerichtsordnung). Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger aktiv
legitimiert. (…) Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2006 mit der darin
enthaltenen Gebührenerhebung von 818,00 EUR an Sondernutzungsgebühren ist jedoch
materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzung „gewerbliche Tätigkeit“ des Klägers
nicht vorliegt.“
Dies ist nur einer der Erfolge der letzten Monate, in der die Bayerischen Gerichte
entschieden haben, dass Scientology keinen gewerblichen Tätigkeiten nachgeht.
Die erste Scientology Kirche wurde von Mitgliedern im Jahre 1954 in den USA gegründet.
Heute umfasst die Scientology Religion weltweit mehr als 7500 Kirchen, Missionen und
Gruppen in 163 Ländern mit ca. 10 Millionen Mitgliedern, die alle die religiösen
Schriften von L. Ron Hubbard einsetzen und danach leben. In Deutschland ist die
Scientology Kirche seit 1969 präsent und hat heute 19 Kirchen und Missionen.
Weitere Informationen:
Pressedienst der Scientology Kirche Bayern e.V., Beichstraße 12, 80802 München,
TEL. 089-890912639, FAX. 089-38607-109, info@skb-pressedienst.de, www.skb-pressedienst.de
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